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152 III 335

Bundesgericht (BGE) ·I. zivilrechtlichen Abteilung · 2026-04-22 · Deutsch CH
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Regeste Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 47 und 49 ZPO; Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts. Pauschale Ausstandsgesuche gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts, einer Abteilung oder eines Spruchkörpers sind grundsätzlich unzulässig (E. 2.2). Die betroffenen Mitglieder können über ein solches unzulässiges Ausstandsgesuch entscheiden. Eine Anhörung nach Art. 49 Abs. 2 ZPO unterbleibt (E. 2.3).

Regeste Art. 30 al. 1 Cst.; art. 47 et 49 CPC; demande de récusation à l'encontre de tous les membres d'un tribunal. Les demandes de récusation générales dirigées contre l'ensemble des membres d'un tribunal, d'une cour ou d'un collège sont en principe irrecevables (consid. 2.2). Les membres concernés peuvent statuer eux-mêmes sur une telle demande de récusation irrecevable. Une prise de position au sens de l'art. 49 al. 2 CPC n'a pas lieu (consid. 2.3).

Regesto Art. 30 cpv. 1 Cost.; art. 47 e 49 CPC; domanda di ricusazione di tutti i membri di un tribunale. Le domande di ricusazione globali, dirette contro tutti i membri di un tribunale, di una corte o di un organo giudicante, sono in linea di principio inammissibili (consid. 2.2). I membri interessati possono decidere una tale domanda di ricusazione inammissibile. Una determinazione secondo l'art. 49 cpv. 2 CPC non ha luogo (consid. 2.3).

Sachverhalt

ab Seite 335 BGE 152 III 335 S. 335 A. Die A. AG (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) hält 100 % der Aktien der B. AG (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2). Die Klägerin 1 ist wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D. AG. Beide Klägerinnen sind somit Teil der von E.E. sel. und F.E. sel. (Eheleute E.) gegründeten "D.-Gruppe". Der Familiensitz der Eheleute E. befand sich auf den Seegrundstücken Nr. x, y und z in V. Das Grundstück Nr. x wurde in die Klägerin 1 eingebracht und die Grundstücke Nr. y und z in die Klägerin 2. BGE 152 III 335 S. 336 Nach dem Tod der Eheleute E. hielten G.E. und H.E. (Geschwister E.) je 45% der Aktien an der D. AG. Die Geschwister E. befinden sich seit Langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 14. September 2017 verkauften die Verwaltungsratsmitglieder H.E. und K. namens der Klägerin 1 das Grundstück Nr. x zum Preis von Fr. 10'076'923.00 und namens der Klägerin 2 die Grundstücke Nr. y und z zum Preis von Fr. 5'923'077.00 (total Fr. 16 Mio.) an C. (Beklagter, weiterer Verfahrensbeteiligter). B. B.a Am 4. Januar 2021 reichten die Klägerinnen beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten eine Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe ein. Zur Begründung brachten sie vor, ihr damaliger Verwaltungsrat sei offensichtlich nicht ermächtigt gewesen, die Seegrundstücke zu verkaufen, der Beklagte könne sich als Käufer nicht darauf berufen, er habe die Liegenschaften gutgläubig erworben, und dass die Beurkundung der Kaufverträge und der Beurkundungsvorgang in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen und die Kaufverträge aus diesen Gründen nichtig seien. Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 wies das Kantonsgericht Zug die Klage vollumfänglich ab. Dagegen legten die Klägerinnen mit Eingabe vom 3. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. B.b Am 16. Juni 2025 beantragte die (engere) Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug (Stawiko) dem Kantonsrat, eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr seien verschiedene Sachverhalte angezeigt worden. Gegenstand der PUK seien einerseits mögliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen zweier Gemeinden (V. und X.) durch die Direktion des Innern (DI) und durch das der DI unterstellte Grundbuch- und Notariatsinspektorat. Diese Inspektionen seien als Folge zweier mutmasslich irregulär durchgeführter Beurkundungen im Jahr 2017 über die Jahre 2020-2022 vorgenommen worden. Zu untersuchen sei zudem der Umgang mit Personal innerhalb der DI und die Rolle des Regierungsrates in den verschiedenen Ereignissen und Verfahren. An der Sitzung vom 2. Juli 2025 gab der Kantonsrat dem Antrag der engeren Stawiko statt und beschloss, eine PUK einzusetzen. An der Sitzung vom 3. Juli 2025 bestellte der Kantonsrat die Mitlieder der BGE 152 III 335 S. 337 PUK. Im Weiteren behandelte er den Rechenschaftsbericht des Obergerichts. Bevor sich Obergerichtspräsident Marc Siegwart diesem Traktandum zuwandte, bat er den Rat, ihm eine "kurze Vorbemerkung" zu erlauben. B.c Die Voten des Obergerichtspräsidenten veranlassten die Klägerinnen, mit einer an das Obergericht adressierten Eingabe vom 9. Juli 2025 alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts zu ersuchen, im Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf das Ausstandsgesuch der Klägerinnen nicht ein. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und das Ausstandsgesuch vom 9. Juli 2025 gutzuheissen und sämtliche Mitglieder sowie Ersatzmitglieder des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerdegegner) seien in den Ausstand zu versetzen. Die Vorinstanz bzw. der Kantonsrat des Kantons Zug sei einzuladen, die Ersatzbesetzung für das Hauptsacheverfahren zu bestimmen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung) Erwägungen

Erwägungen (7 Absätze)

E. 2 Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Ausstandsgesuch eingetreten. Dabei habe sie in unzulässiger Weise von der Einholung einer Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsmitglieder abgesehen und den Entscheid unter Mitwirkung abgelehnter Gerichtsmitglieder gefällt. Sie werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 ZPO vor. (...)

E. 2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es dürfen keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei BGE 152 III 335 S. 338 auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit führen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Der Ausstand nach dieser Bestimmung bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Ihnen gegenüber sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf ein Ausstandsgesuch, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierende Richterinnen und Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (Urteile 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2; 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; betreffend andere Verfahrensordnungen vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; Urteile 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 4F_59/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 7B_651/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2.1; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein solches pauschales Ausstandsgesuch ist unzulässig (FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. I, Trezzini/Molo [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 49 ZPO; JEAN-LUC COLOMBINI, in: CPC, Code de procédure civile, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2021, N. 9 zu Art. 49 ZPO; MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 2a zu Art. 49 ZPO; REGINA KIENER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 49 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 2 und 4 zu Art. 49 ZPO; a.M. nur DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 49 ZPO).

E. 2.2.2 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, im Ausstandsgesuch werde keine institutionelle Befangenheit des Obergerichts geltend gemacht. Vielmehr handle es sich um ein zulässiges (gebündeltes) Ausstandsgesuch gegen die einzelnen, klar bestimmbaren Mitglieder des Obergerichts. Dass nicht für jede Gerichtsperson ein einzelnes BGE 152 III 335 S. 339 Gesuch eingereicht und nicht jedes Mitglied einzeln namentlich genannt worden sei, schade nicht. Die Anforderungen an die Benennung der Mitglieder und der Ausstandsgründe seien nicht zu hoch anzusetzen. Vielmehr genüge es, wenn eindeutig bestimmbar sei, aus welchen Gründen der Ausstand welcher Personen verlangt werde. So habe das Bundesgericht ein gegen "sämtliche Mitglieder sowie Gerichtsschreiberinnen und -schreiber des Baurekursgerichts" des Kantons Zürich gerichtetes Ausstandsgesuch als zulässig erachtet und auch die Beschwerden im Zusammenhang mit den Ausstandsgesuchen gegen "sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt" als zulässig qualifiziert. Die Ausstandsgründe seien vorliegend für sämtliche Mitglieder identisch und hätten ihren Ursprung in der anlasslosen Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten im Namen des Obergerichts vor dem Kantonsrat. Somit würden die geltend gemachten Ausstandsgründe für jedes Mitglied je einzeln und gleichermassen gelten, was nicht mit der unzulässigen pauschalen Geltendmachung einer institutionellen Befangenheit gleichgesetzt werden dürfe.

E. 2.2.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen geht fehl. Wie sie selbst einräumen, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen alle Mitglieder einer Behörde gestellt werden. Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - unabhängig von seiner Begründetheit - nur dann zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile 4D_41/2019 vom 23. September 2019 E. 4.1; 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Dass ausnahmsweise bei allen Mitgliedern eines Gerichts der Anschein der Befangenheit bestehen könnte - wie dies der Gesuchsteller im von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil 1C_351/2024 / 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025 behauptet hatte, weil als Rekursgegner der Präsident des Baurekursgerichts auftrat -, ändert daran nichts. Das Bundesgericht wies auch in jenem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die gesuchstellende Person die Ausstandsgründe für jede Richterin und jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen muss, wenn sie den Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt. Der Beschwerdeführer hatte die abgelehnten Personen denn auch namentlich bezeichnet (Urteil 1C_351/2024 / 1C_453/ 2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3 und 2.5). BGE 152 III 335 S. 340 Wie das Bundesgericht im zweiten von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil erwog, wird durch eine leichtfertige Bejahung des Ausstands einer Gerichtsperson die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte ausgehöhlt. Die Ablehnung einer Gerichtsperson steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil 1B_254/ 2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es die gesuchstellende Partei in der Hand hätte, durch die Stellung pauschaler Ausstandsgesuche ohne Weiteres die Beurteilung einer Streitigkeit durch andere Personen als die gewählten amtierenden Richterinnen und Richter zu erreichen. Dadurch würde der geordnete Betrieb der Justiz verunmöglicht (vgl. Urteil 1P.308/ 2006 vom 22. November 2006 E. 1.1). Im Zivilprozess würde durch ein solches Vorgehen zudem ein Widerspruch zum Anspruch der Gegenpartei auf das gesetzmässige Gericht geschaffen. Unbehelflich ist daher auch das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz hätte gemäss Art. 48 ZPO trotz Unzulässigkeit des Ausstandsgesuchs von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen. Selbst wenn demnach nach Auffassung der gesuchstellenden Partei ausnahmsweise sämtliche Mitglieder eines Gerichts, einer bestimmten Abteilung oder eines bestimmten Spruchkörpers befangen sein sollten, sind die Ausstandsgründe substanziiert und in Bezug auf jede einzelne abgelehnte Person vorzubringen (vorne E. 2.2.1). Diese Anforderung ist nicht überspitzt formalistisch. Sie ergibt sich im Zivilprozess bereits aus der grundsätzlichen Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), entspricht wie gezeigt aber auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu anderen Verfahrensordnungen und dem verfassungsrechtlichen Anspruch aller Verfahrensparteien auf das gesetzmässige Gericht.

E. 2.2.4 Die Beschwerdeführerinnen hätten mithin in Bezug auf jedes einzelne Mitglied und Ersatzmitglied des Obergerichts substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Aussagen des Obergerichtspräsidenten zu einem Ausstandsgrund geführt haben sollen. Die pauschale Behauptung, der Obergerichtspräsident habe anlässlich der Kantonsratssitzung vom 3. Juli 2025 im Namen des gesamten Obergerichts gesprochen und es seien entsprechend alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts befangen, reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.4.2 und 2.5). Die Vorinstanz beurteilte das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht als unzulässig. BGE 152 III 335 S. 341

E. 2.3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die Gerichtsperson zum Ausstandsgesuch, das sich gegen sie richtet, Stellung. Die Stellungnahme dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die Möglichkeit, das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu akzeptieren oder zu bestreiten (Urteile 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 147 III 582; 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von der Einholung einer Stellungnahme jedoch abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (Urteile 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2; 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 147 III 582; 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist, weil es sich pauschal gegen ein ganzes Gericht oder gegen sämtliche Mitglieder richtet. Da diesfalls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die für eine materielle Beurteilung des Ausstandsgesuchs erforderlich wären, rechtfertigt sich auch keine weitere Sachverhaltsabklärung durch das Gericht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Urteil 4A_183/2024 vom 12. September 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig rechtfertigt es sich, dass eigens für den Entscheid über die Unzulässigkeit eines pauschalen Ausstandsgesuchs neue, nicht abgelehnte Mitglieder gewählt werden. Vielmehr kann das betroffene Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen selbst über das Nichteintreten entscheiden, und zwar auch dann, wenn nach dem anwendbaren kantonalen Recht für den Entscheid über Ausstandsgesuche grundsätzlich eine andere Instanz zuständig wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteile 4F_62/ 2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 4F_59/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 7B_651/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2.1; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4).

E. 2.3.2 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das unzulässige Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen ohne Einholung einer Stellungnahme und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eintrat.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilskopf 152 III 335

34. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG und B. AG gegen sämtliche Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_604/2025 vom 22. April 2026 Regeste Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 47 und 49 ZPO; Ausstandsgesuch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts. Pauschale Ausstandsgesuche gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts, einer Abteilung oder eines Spruchkörpers sind grundsätzlich unzulässig (E. 2.2). Die betroffenen Mitglieder können über ein solches unzulässiges Ausstandsgesuch entscheiden. Eine Anhörung nach Art. 49 Abs. 2 ZPO unterbleibt (E. 2.3). Sachverhalt ab Seite 335 BGE 152 III 335 S. 335 A. Die A. AG (Klägerin 1, Beschwerdeführerin 1) hält 100 % der Aktien der B. AG (Klägerin 2, Beschwerdeführerin 2). Die Klägerin 1 ist wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D. AG. Beide Klägerinnen sind somit Teil der von E.E. sel. und F.E. sel. (Eheleute E.) gegründeten "D.-Gruppe". Der Familiensitz der Eheleute E. befand sich auf den Seegrundstücken Nr. x, y und z in V. Das Grundstück Nr. x wurde in die Klägerin 1 eingebracht und die Grundstücke Nr. y und z in die Klägerin 2. BGE 152 III 335 S. 336 Nach dem Tod der Eheleute E. hielten G.E. und H.E. (Geschwister E.) je 45% der Aktien an der D. AG. Die Geschwister E. befinden sich seit Langem in einem Streit um den Nachlass ihrer Eltern. Mit öffentlich beurkundeten Kaufverträgen vom 14. September 2017 verkauften die Verwaltungsratsmitglieder H.E. und K. namens der Klägerin 1 das Grundstück Nr. x zum Preis von Fr. 10'076'923.00 und namens der Klägerin 2 die Grundstücke Nr. y und z zum Preis von Fr. 5'923'077.00 (total Fr. 16 Mio.) an C. (Beklagter, weiterer Verfahrensbeteiligter). B. B.a Am 4. Januar 2021 reichten die Klägerinnen beim Kantonsgericht Zug gegen den Beklagten eine Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe ein. Zur Begründung brachten sie vor, ihr damaliger Verwaltungsrat sei offensichtlich nicht ermächtigt gewesen, die Seegrundstücke zu verkaufen, der Beklagte könne sich als Käufer nicht darauf berufen, er habe die Liegenschaften gutgläubig erworben, und dass die Beurkundung der Kaufverträge und der Beurkundungsvorgang in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen und die Kaufverträge aus diesen Gründen nichtig seien. Mit Entscheid vom 3. Juli 2024 wies das Kantonsgericht Zug die Klage vollumfänglich ab. Dagegen legten die Klägerinnen mit Eingabe vom 3. September 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung ein. B.b Am 16. Juni 2025 beantragte die (engere) Staatswirtschaftskommission des Kantons Zug (Stawiko) dem Kantonsrat, eine parlamentarische Untersuchungskommission (PUK) einzusetzen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ihr seien verschiedene Sachverhalte angezeigt worden. Gegenstand der PUK seien einerseits mögliche Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung von Inspektionen zweier Gemeinden (V. und X.) durch die Direktion des Innern (DI) und durch das der DI unterstellte Grundbuch- und Notariatsinspektorat. Diese Inspektionen seien als Folge zweier mutmasslich irregulär durchgeführter Beurkundungen im Jahr 2017 über die Jahre 2020-2022 vorgenommen worden. Zu untersuchen sei zudem der Umgang mit Personal innerhalb der DI und die Rolle des Regierungsrates in den verschiedenen Ereignissen und Verfahren. An der Sitzung vom 2. Juli 2025 gab der Kantonsrat dem Antrag der engeren Stawiko statt und beschloss, eine PUK einzusetzen. An der Sitzung vom 3. Juli 2025 bestellte der Kantonsrat die Mitlieder der BGE 152 III 335 S. 337 PUK. Im Weiteren behandelte er den Rechenschaftsbericht des Obergerichts. Bevor sich Obergerichtspräsident Marc Siegwart diesem Traktandum zuwandte, bat er den Rat, ihm eine "kurze Vorbemerkung" zu erlauben. B.c Die Voten des Obergerichtspräsidenten veranlassten die Klägerinnen, mit einer an das Obergericht adressierten Eingabe vom 9. Juli 2025 alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Gerichts zu ersuchen, im Berufungsverfahren in den Ausstand zu treten. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2025 trat das Obergericht des Kantons Zug auf das Ausstandsgesuch der Klägerinnen nicht ein. C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 24. Oktober 2025 aufzuheben und das Ausstandsgesuch vom 9. Juli 2025 gutzuheissen und sämtliche Mitglieder sowie Ersatzmitglieder des Obergerichts des Kantons Zug (Beschwerdegegner) seien in den Ausstand zu versetzen. Die Vorinstanz bzw. der Kantonsrat des Kantons Zug sei einzuladen, die Ersatzbesetzung für das Hauptsacheverfahren zu bestimmen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. (Zusammenfassung) Erwägungen Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihr Ausstandsgesuch eingetreten. Dabei habe sie in unzulässiger Weise von der Einholung einer Stellungnahme der abgelehnten Gerichtsmitglieder abgesehen und den Entscheid unter Mitwirkung abgelehnter Gerichtsmitglieder gefällt. Sie werfen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie von Art. 47 Abs. 1, Art. 48, Art. 49 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 1 ZPO vor. (...) 2.2 2.2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es dürfen keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei BGE 152 III 335 S. 338 auf das gerichtliche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu einer Entscheidoffenheit führen, wie sie für einen korrekten und fairen Prozess nötig ist, und auf diese Weise ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 149 I 14 E. 5.3.2; BGE 147 III 89 E. 4.1; BGE 144 I 159 E. 4.3). Art. 47 ZPO umschreibt die Ausstandsgründe auf Gesetzesebene. Der Ausstand nach dieser Bestimmung bezieht sich, wie unmittelbar aus dem Gesetzeswortlaut hervorgeht, auf einzelne Gerichtspersonen und nicht auf einen Spruchkörper oder gar eine ganze Institution. Die Ausstandsgründe sind daher substanziiert und in Bezug auf konkrete Personen vorzubringen. Ihnen gegenüber sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Auf ein Ausstandsgesuch, mit dem ein ganzes Gericht oder sämtliche amtierende Richterinnen und Richter pauschal und unsubstanziiert abgelehnt werden, ist gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (Urteile 5A_878/2023 vom 20. Februar 2024 E. 5.2; 4D_73/2023 vom 5. Februar 2024 E. 4; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.1; je mit Hinweisen; betreffend andere Verfahrensordnungen vgl. BGE 139 I 121 E. 4.3; Urteile 4F_62/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 4F_59/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.2; 7B_651/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2.1; 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2; je mit Hinweisen). Ein solches pauschales Ausstandsgesuch ist unzulässig (FRANCESCO TREZZINI, in: Commentario pratico al Codice di diritto processuale civile svizzero [CPC], Bd. I, Trezzini/Molo [Hrsg.], 3. Aufl. 2025, N. 5 zu Art. 49 ZPO; JEAN-LUC COLOMBINI, in: CPC, Code de procédure civile, Chabloz/Dietschy-Martenet/Heinzmann [Hrsg.], 2021, N. 9 zu Art. 49 ZPO; MARC WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, N. 2a zu Art. 49 ZPO; REGINA KIENER, in: ZPO, Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 49 ZPO; STEPHAN WULLSCHLEGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. I, Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/ Seiler [Hrsg.], 4. Aufl. 2025, N. 2 und 4 zu Art. 49 ZPO; a.M. nur DAVID RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2. Aufl. 2026, N. 4 zu Art. 49 ZPO). 2.2.2 Die Beschwerdeführerinnen behaupten, im Ausstandsgesuch werde keine institutionelle Befangenheit des Obergerichts geltend gemacht. Vielmehr handle es sich um ein zulässiges (gebündeltes) Ausstandsgesuch gegen die einzelnen, klar bestimmbaren Mitglieder des Obergerichts. Dass nicht für jede Gerichtsperson ein einzelnes BGE 152 III 335 S. 339 Gesuch eingereicht und nicht jedes Mitglied einzeln namentlich genannt worden sei, schade nicht. Die Anforderungen an die Benennung der Mitglieder und der Ausstandsgründe seien nicht zu hoch anzusetzen. Vielmehr genüge es, wenn eindeutig bestimmbar sei, aus welchen Gründen der Ausstand welcher Personen verlangt werde. So habe das Bundesgericht ein gegen "sämtliche Mitglieder sowie Gerichtsschreiberinnen und -schreiber des Baurekursgerichts" des Kantons Zürich gerichtetes Ausstandsgesuch als zulässig erachtet und auch die Beschwerden im Zusammenhang mit den Ausstandsgesuchen gegen "sämtliche Mitglieder des Strafgerichts Basel-Stadt" als zulässig qualifiziert. Die Ausstandsgründe seien vorliegend für sämtliche Mitglieder identisch und hätten ihren Ursprung in der anlasslosen Stellungnahme des Obergerichtspräsidenten im Namen des Obergerichts vor dem Kantonsrat. Somit würden die geltend gemachten Ausstandsgründe für jedes Mitglied je einzeln und gleichermassen gelten, was nicht mit der unzulässigen pauschalen Geltendmachung einer institutionellen Befangenheit gleichgesetzt werden dürfe. 2.2.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerinnen geht fehl. Wie sie selbst einräumen, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Ausstandsbegehren nicht pauschal gegen alle Mitglieder einer Behörde gestellt werden. Ein Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung - unabhängig von seiner Begründetheit - nur dann zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteile 4D_41/2019 vom 23. September 2019 E. 4.1; 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.3 mit Hinweis). Dass ausnahmsweise bei allen Mitgliedern eines Gerichts der Anschein der Befangenheit bestehen könnte - wie dies der Gesuchsteller im von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil 1C_351/2024 / 1C_453/2024 vom 6. Januar 2025 behauptet hatte, weil als Rekursgegner der Präsident des Baurekursgerichts auftrat -, ändert daran nichts. Das Bundesgericht wies auch in jenem Urteil ausdrücklich darauf hin, dass die gesuchstellende Person die Ausstandsgründe für jede Richterin und jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen muss, wenn sie den Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt. Der Beschwerdeführer hatte die abgelehnten Personen denn auch namentlich bezeichnet (Urteil 1C_351/2024 / 1C_453/ 2024 vom 6. Januar 2025 E. 3.3 und 3.4; vgl. auch Urteil 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3 und 2.5). BGE 152 III 335 S. 340 Wie das Bundesgericht im zweiten von den Beschwerdeführerinnen zitierten Urteil erwog, wird durch eine leichtfertige Bejahung des Ausstands einer Gerichtsperson die regelhafte Zuständigkeitsordnung der Gerichte ausgehöhlt. Die Ablehnung einer Gerichtsperson steht damit in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (Urteil 1B_254/ 2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Mit dem Anspruch auf ein gesetzmässiges Gericht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn es die gesuchstellende Partei in der Hand hätte, durch die Stellung pauschaler Ausstandsgesuche ohne Weiteres die Beurteilung einer Streitigkeit durch andere Personen als die gewählten amtierenden Richterinnen und Richter zu erreichen. Dadurch würde der geordnete Betrieb der Justiz verunmöglicht (vgl. Urteil 1P.308/ 2006 vom 22. November 2006 E. 1.1). Im Zivilprozess würde durch ein solches Vorgehen zudem ein Widerspruch zum Anspruch der Gegenpartei auf das gesetzmässige Gericht geschaffen. Unbehelflich ist daher auch das Argument der Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz hätte gemäss Art. 48 ZPO trotz Unzulässigkeit des Ausstandsgesuchs von Amtes wegen in den Ausstand treten müssen. Selbst wenn demnach nach Auffassung der gesuchstellenden Partei ausnahmsweise sämtliche Mitglieder eines Gerichts, einer bestimmten Abteilung oder eines bestimmten Spruchkörpers befangen sein sollten, sind die Ausstandsgründe substanziiert und in Bezug auf jede einzelne abgelehnte Person vorzubringen (vorne E. 2.2.1). Diese Anforderung ist nicht überspitzt formalistisch. Sie ergibt sich im Zivilprozess bereits aus der grundsätzlichen Geltung der Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO), entspricht wie gezeigt aber auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu anderen Verfahrensordnungen und dem verfassungsrechtlichen Anspruch aller Verfahrensparteien auf das gesetzmässige Gericht. 2.2.4 Die Beschwerdeführerinnen hätten mithin in Bezug auf jedes einzelne Mitglied und Ersatzmitglied des Obergerichts substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Aussagen des Obergerichtspräsidenten zu einem Ausstandsgrund geführt haben sollen. Die pauschale Behauptung, der Obergerichtspräsident habe anlässlich der Kantonsratssitzung vom 3. Juli 2025 im Namen des gesamten Obergerichts gesprochen und es seien entsprechend alle Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichts befangen, reicht dafür nicht aus (vgl. Urteil 4A_326/2014 vom 18. September 2014 E. 2.4.2 und 2.5). Die Vorinstanz beurteilte das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen zu Recht als unzulässig. BGE 152 III 335 S. 341 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO nimmt die Gerichtsperson zum Ausstandsgesuch, das sich gegen sie richtet, Stellung. Die Stellungnahme dient einerseits der Abklärung des Sachverhalts, andererseits erhält die Gerichtsperson auf diese Weise die Möglichkeit, das Vorliegen eines Ausstandsgrunds zu akzeptieren oder zu bestreiten (Urteile 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 147 III 582; 5A_461/2016 vom 3. November 2016 E. 5.1; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann von der Einholung einer Stellungnahme jedoch abgesehen werden, wenn das urteilende Gericht das Ausstandsbegehren als rechtsmissbräuchlich oder offensichtlich unbegründet einstuft (Urteile 4A_596/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2; 4A_155/2021 vom 30. September 2021 E. 5.4, nicht publ. in: BGE 147 III 582; 5A_308/2020 vom 20. Mai 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Dasselbe hat für den Fall zu gelten, dass das Ausstandsgesuch offensichtlich unzulässig ist, weil es sich pauschal gegen ein ganzes Gericht oder gegen sämtliche Mitglieder richtet. Da diesfalls die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die für eine materielle Beurteilung des Ausstandsgesuchs erforderlich wären, rechtfertigt sich auch keine weitere Sachverhaltsabklärung durch das Gericht. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar (vgl. Urteil 4A_183/2024 vom 12. September 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Ebenso wenig rechtfertigt es sich, dass eigens für den Entscheid über die Unzulässigkeit eines pauschalen Ausstandsgesuchs neue, nicht abgelehnte Mitglieder gewählt werden. Vielmehr kann das betroffene Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen selbst über das Nichteintreten entscheiden, und zwar auch dann, wenn nach dem anwendbaren kantonalen Recht für den Entscheid über Ausstandsgesuche grundsätzlich eine andere Instanz zuständig wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteile 4F_62/ 2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 4F_61/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 4F_59/2025 vom 12. Januar 2026 E. 2.3; 7B_651/2025 vom 21. August 2025 E. 4.2.1; 5D_150/2023 vom 28. September 2023 E. 2.1.4). 2.3.2 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das unzulässige Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen ohne Einholung einer Stellungnahme und unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eintrat.